Betreuungspflicht
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Durch die seit 1996 geltenden europaweiten Mindestvorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeiter zu sorgen und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu treffen und die Kosten hierfür zu tragen.
Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 verpflichtet den Arbeitgeber, zur Unterstützung dieser Aufgaben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.
Die Sicherheitsfachkraft hat eine rein beratende Funktion und daherkeine Weisungsbefugnis.
Waren anfangs nur größere Betriebe mit mehreren hundert Mitarbeitern von dieser Vorschrift betroffen, so haben mittlerweile alle Berufsgenossenschaften die Betreungsverpflichtung auf eine Betriebsgröße von 1 Mitarbeiter gesenkt.
Für kleine Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern gibt es seit 2005 allerdings die Möglichkeit, eine sehr schlanke Betreuungsform zu wählen, bei der die Sicherheitsfachkraft nur alle 3 Jahre einen vor-Ort-Besuch durchführen muss.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu regeln:
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