Betreuungspflicht

Durch die seit 1996 geltenden europaweiten Mindestvorschriften aus dem Arbeitsschutzgesetz ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation hinsichtlich der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes seiner Mitarbeiter zu sorgen und entsprechende Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu treffen und die Kosten hierfür zu tragen.

 

Das Arbeitssicherheitsgesetz von 1973 verpflichtet den Arbeitgeber, zur Unterstützung dieser Aufgaben eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen.

 

Die Sicherheitsfachkraft hat eine rein beratende Funktion und daherkeine Weisungsbefugnis.

 

Waren anfangs nur größere Betriebe mit mehreren hundert Mitarbeitern von dieser Vorschrift betroffen, so haben mittlerweile alle Berufsgenossenschaften die Betreungsverpflichtung auf eine Betriebsgröße von 1 Mitarbeiter gesenkt.

 

Für kleine Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern gibt es seit 2005 allerdings die Möglichkeit, eine sehr schlanke Betreuungsform zu wählen, bei der die Sicherheitsfachkraft nur alle 3 Jahre einen vor-Ort-Besuch durchführen muss.

 

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich mehrere Möglichkeiten, den Arbeitsschutz in seinem Unternehmen zu regeln:

  1. Er beauftragt eine externe Fachkraft für Arbeitssicherheit mit dieser Aufgabe.
  2. Er schließt einen Betreuungsvertrag mit einem überbetrieblichen Dienst ab.
  3. Er beauftragt eine/n Mitarbeiter/innen (ausgebildete Fachkraft) mit den Aufgaben des Arbeitsschutzes.
    Diese kann als Vollzeit- oder Teilzeitkraft eingesetzt werden.
  4. Er übernimmt selbst die Aufgaben des Arbeitsschutzes (Unternehmermodell). Dies ist nur bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl möglich (meistens bis 30 MA). Hierbei nimmt er an Seminaren bei seiner Berufsgenossenschaft teil.

rechtl1.jpg

 

rechtl3.jpg

 

rechtl2.jpg

 

© 2010 bn-arbeitsschutz | Admin | Webdesign Hamburg